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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 04.07.2001
Aktenzeichen: 5 St RR 176/01
Rechtsgebiete: StGB
Vorschriften:
StGB § 263 Abs. 1 | |
StGB § 25 Abs. 2 |
Tatbestand:
Der Angeklagte gab dem Versicherungsagenten seiner Versicherung gegenüber eine Schadensanzeige ab, in der er wahrheitswidrig behauptete, bei dem Verkehrsunfall sei kein Fremdschaden entstanden, und auch nicht mitteilte, dass er Unfallflucht begangen habe.
Das Amtsgericht verurteilte den Angeklagten am 5.2.2001 wegen Betrugs zu einer Geldstrafe.
Es ging dabei davon aus, dass der Versicherungsagent möglicherweise den falschen Sachvortrag des Angeklagten gekannt habe.
Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Sprungrevision des Angeklagten hatte keinen Erfolg.
Gründe:
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revision hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend zu den Ausführungen der Staatsanwaltschaft bei dem Bayerischen Obersten Landesgericht in der Antragsbegründung vom 7.6.2001 ist folgendes anzumerken:
Es kann offen bleiben, ob, wie in der neueren Literatur erwogen (LK/Tiedemann StGB 11. Aufl. § 263 Rn. 82), die zivilrechtliche Wissenszurechnung einer Hilfsperson des Getäuschten und Verfügenden auch für das Strafrecht anzunehmen ist. Eine solche Wissenszurechnung kann jedenfalls nicht weitergehen, als die zivilrechtliche Zurechnung. Danach kann sich ein Versicherungsnehmer nicht darauf berufen, dass er den Versicherungsagenten oder -vertreter zutreffend mündlich informiert habe, wenn er weiß oder zumindest damit rechnet, dass der Versicherer selbst unrichtig informiert werden wird (Prölss/Martin VVG 26. Aufl. §§ 16, 17 Rn. 27; § 43 Rn. 27 BGH VersR 93, 1089). Bei Kollusion zwischen dem Täuschenden und einem die Täuschung Durchschauenden, aber pflichtwidrig den Verfügenden nicht aufklärenden Repräsentanten wird die an sich mögliche Wissenszurechnung durch die Handlungszurechnung nach § 25 Abs. 2 StGB überlagert (LK aaO). Soweit danach statt Alleintäterschaft des Angeklagten ein gemeinschaftlich begangener Betrug (mit dem Versicherungsagenten/Vertreter) in Frage käme, ist der Angeklagte hier durch die Annahme der Alleintäterschaft nicht beschwert, da er nach den Urteilsfeststellungen jedenfalls sämtliche Tatbestandsmerkmale selbst verwirklicht hat und sich der Schuldumfang bei gemeinschaftlicher Begehung hier deshalb nicht vermindert hätte (vgl. auch BGH NJW 1952, 1385; NStZ 1992, 293 zum unterbliebenen Hinweis nach § 265 StPO beim Wechsel der Teilnahmeform).
Aus diesen Gründen kann auch der Schaden der Versicherung nicht verneint werden (OLG Brandenburg VersR 2000, 354). Die im Urteil festgestellte schuldhafte Obliegenheitsverletzung war nach der "Relevanzrechtsprechung" des Bundesgerichtshofs geeignet, die Vermögensinteressen des Versicherers generell zu beeinträchtigen, da sie ihre Leistungsfreiheit nicht prüfen konnte (BGH VersR 2000, 222). Sie konnte somit nach § 7 V Abs. 4 AKB i. V. m. § 6 Abs. 3 VVG zur Leistungsfreiheit auch bei der Kfz-Kaskoversicherung führen (BGH VersR 1984, 228; Prölss/Martin/Knappmann/LVG 26. Aufl. § 7 AKB Rn. 18, Rn. 24).
Ende der Entscheidung
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